Geldwäscheprävention – Umfang der Meldepflichten nach dem GwG, insbesondere in Bezug auf das Informationsschreiben der FIU vom 13. November 2023 („Hamas“)

In ihrem Informationsschreiben vom 13. November 2023 (https://mitglieder.stbk-sh.de/mitteilungen/57) informiert die FIU die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten zur „Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und dem sog. Palästinensischen Islamischen Jihad (PIJ) auf Israel“. Die Informationen beinhalten insbesondere von der israelischen FIU erarbeitete Typologien zur Beschaffung von Finanzmitteln der Hamas und des PIJ sowie mögliche Indikatoren für entsprechende Sachverhalte. Das Informationsschreiben dient vorrangig der Sensibilisierung der Verpflichteten und soll das Erkennen entsprechender Sachverhalte erleichtern.

Das Informationsschreiben sowie auch die anderen Arbeitshilfen der FIU (z. B. Typologien, Eckpunktepapiere) begründen jedoch keine neuen Aufgaben oder Meldepflichten bei den Verpflichteten. Dies bedeutet insbesondere, dass der Steuerberater auch weiterhin nicht verpflichtet ist, aktiv nach Sachverhalten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terror-finanzierung zu suchen oder gar die Unterlagen des Mandanten dahingehend initiativ zu prüfen. Steuerberater sind auch nicht verpflichtet und grundsätzlich sogar noch nicht einmal dazu berechtigt, die Aufgaben der Ermittlungsbehörden zu übernehmen.

Steuerberater sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG Verpflichtete und unterliegen so u. a. der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG. Die Meldepflicht gilt dem Gesetzeswortlaut nach für „Tatsachen […], die darauf hinweisen“, dass ein Bezug zur Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Verletzung der Offenbarungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG besteht. Der Steuerberater muss mithin melden, wenn ihm im Rahmen seiner Tätigkeit solche Tatsachen auffallen oder bekannt werden, soweit nicht die Ausnahme nach § 43 Abs. 2 GwG (Kenntnisnahme im Rahmen der Steuer-(Rechts-)Beratung oder Prozessvertretung) greift. Die Meldepflicht beinhaltet jedoch keine Ermittlungspflicht. So muss der Steuerberater weder gezielt nach Anhaltspunkten von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bei seinem Mandanten suchen noch einen Abgleich der Typologien mit z. B. den Buchhaltungs-unterlagen seines Mandanten vornehmen.

Dennoch sollten sich Steuerberater mit den Typologien und Eckpunktepapieren der FIU vertraut machen, um ggf. relevante Sachverhalte erkennen und das evtl. Bestehen einer Meldepflicht prüfen zu können. Zudem ist die Kenntnis der Typologien für die eigene Risikoanalyse förderlich und hilft auch dabei, präventiv Schäden von der Kanzlei und der eigenen Person abzuwenden.

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 29. November 2023.